Mit dem Abschluss des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (2./3. Lesung) überarbeiten
wir das Verbandsklagerecht und sorgen dafür, dass in Gerichtsverfahren schneller Klarheit
herrscht und Verfahren maximal beschleunigt werden. So halten wir am bisherigen
„Listenprinzip“ für die Klagegegenstände fest und schaffen damit Rechtssicherheit. Die
aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Infrastrukturvorhaben sowie gegen
Maßnahmen, die dem Klimaschutz, der Klimaanpassung und der Ernährungssicherheit,
mit Ausnahme der Tierhaltung, dienen, fällt weg, auch bei Individualklagen. Wenn das
Gericht Zweifel daran hat, dass eine Vereinigung die Voraussetzung für die Anerkennung
erfüllt und damit klageberechtigt ist, muss die Anerkennungsbehörde prüfen. Der
laufende Rechtsstreit wird während der Überprüfung nicht unterbrochen. Missbräuchlichen
Verzögerungstaktiken von Klageverbänden schieben wir einen Riegel vor. Wir sorgen
dafür, dass gerichtliche Verfahren straffer werden und stärker am Parteivortrag ausgerichtet
werden. Gerichte müssen nicht mehr umfassend von Amts wegen ermitteln,
sondern nur dort, wo konkreter Anlass besteht. Das Gesetz unterstützt damit maßgeblich
eine deutlich schnellere Realisierung von Projekten und Infrastrukturvorhaben.