Mit der 2./3. Lesung zum Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft schließen wir eine Lücke im Aufenthaltsrecht, die die zuständigen Behörden seit fast 20 Jahren beobachten. Missbräuchliche Anerkennungen der Vaterschaft zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass Männer mit deutscher Staatsangehörigkeit oder unbefristetem Aufenthaltsrecht die Vaterschaft für ein ausländisches Kind anerkennen, um beim Kind den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu begründen und so mittels Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht der drittstaatsangehörigen Mutter zu erwirken.
Neu ist: Wenn ein Anlass für Missbrauch ersichtlich ist, ist die vorherige Zustimmung der Ausländerbehörde zwingend erforderlich, damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Das Standesamt wird die Eintragung des Vaters also zurückweisen, wenn die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht vorliegt. Ausnahmen wird es in konkret umrissenen Fällen geben, etwa bei leiblicher Vaterschaft oder bei langem Zusammenleben mit der Mutter. Somit können künftig Scheinvaterschafts-Anerkennungen, die allein der Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile dienen, wirksamer erkannt und verhindert werden – und zwar ohne berechtigte familiäre Bindungen zu beeinträchtigen.