Wichtiger erster Schritt zur Reform der Pflegeversicherung

Die soziale Pflegeversicherung (SPV) steht angesichts steigender Ausgaben und der demografischen Entwicklung vor großen Herausforderungen: Bereits heute übersteigen die Ausgaben die Einnahmen, obwohl der Beitragssatz zuletzt zum 1. Januar 2025 angehoben wurde. Der ausgeprägte Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen führt aktuell und zukünftig zu einem steigenden Bedarf an pflegerischer Versorgung und setzt die SPV unter erheblichen finanziellen Druck.

Mit diesem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Finanzierungsgrundlagen der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren und dabei eine bürgernahe Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in der Stadt und auf dem Land mit effizienten und nachhaltigen Versorgungsstrukturen weiterhin sicherzustellen. 

Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen dienen u.a. der Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und wirken damit auch auf der Ausgabenseite. Sie umfassen insbesondere die Stärkung von Prävention und Rehabilitation, die Einführung einer regelhaften Dynamisierung erst ab dem 1. Januar 2029, die präventionsorientierte Fokussierung der Leistungen bei Pflegegrad 1, die Korrektur der nicht-intendierten Folgen der sogenannten „Flexi-Rente“, die Begrenzung des Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der Pflege- an die Krankenkassen, die Verschiebung der Rückzahlung von Bundesdarlehen auf den Zeitraum 2035 bis 2039. Die Maßnahmen auf der Einnahmenseite umfassen insbesondere das Nachvollziehen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der SPV um 300 Euro pro Monat, die Anhebung des Beitragszuschlags kinderloser Mitglieder der SPV, die Erhebung eines Beitragszuschlags für die Mitversicherung von Ehepartnern, sofern kein Ausnahmetatbestand vorliegt, die Verbeitragung von geringfügiger Beschäftigung (sogenannte Minijobs).