Stärkung der inneren Sicherheit

Endlich höhere Strafen für Geldautomatensprenger: Mit den wesentlichen Änderungen im Sprengstoffgesetz (SprengG), im Strafgesetzbuch (StGB), in der Strafprozessordnung (StPO) und im Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) haben wir durchgesetzt, dass Geldautomatensprengungen künftig härter bestraft, die organisierte Kriminalität im Bereich des Sprengstoffrechts besser bekämpft und relevante Strafbarkeitslücken im Sprengstoffgesetz geschlossen werden.

Geldautomatensprengungen werden künftig nach dem Strafgesetzbuch schärfer bestraft, nämlich mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu 15 Jahren bzw. fünf bis zu 15 Jahren, wenn der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheits-schädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Zur effektiven Bekämpfung der organisierten Sprengstoffkriminalität wird ein Qualifikationstatbestand im Sprengstoffgesetz für bandenmäßige und gewerbsmäßige Taten geschaffen. Um eine wirkungsvolle Strafverfolgung in diesen Fällen zu ermöglichen, wird zudem der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung moderat erweitert.