Irreguläre Migration reduzieren

Nicht einmal vier Wochen nach Start der neuen Regierung wurden in dieser Woche im Bundestag die ersten zwei migrationspolitischen Änderungen des AufenthaltsG beraten.

In § 1 AufenthaltsG, der die Ziele des Aufenthaltsgesetzes festlegt, wird neben der „Steuerung“
nun wieder die „Begrenzung“ von Zuwanderung aufgenommen. Damit ist klar,
dass das Aufenthaltsrechts nicht nur der Steuerung, sondern auch der Begrenzung von
Zuwanderung dienen soll. Das Wort „Begrenzung“ war von der Vorgängerregierung gestrichen
worden. Indem „Begrenzung“ nun wieder aufgenommen wird, soll den Aufnahmekapazitäten
des Staates und der Wahrung von Funktionsfähigkeit und Integrationsfähigkeit
Rechnung getragen werden. Diese Zielbestimmung ist von Verwaltung und Gerichten
auch für die Auslegung der Gesetzesbestimmungen heranzuziehen.
Zudem wird der Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt.
Angesichts der Belastungen der Länder und Kommunen bei der Unterbringung von
Asylsuchenden und deren Familien hatten die Länder den Bund bereits im Oktober 2023
zu diesem Schritt aufgefordert. Auch 2016 wurde der Familiennachzug für zwei Jahre
ausgesetzt. Seit 2018 können nach geltendem Recht pro Monat maximal 1000 Visa für
den Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten ausgestellt werden. In Härtefällen
bleibt der Familiennachzug weiterhin möglich.