Flüchtlinge aus der Ukraine, die sich seit dem 1. April 2025 in Deutschland registriert haben, erhalten zukünftig Leistungen nach dem Asylbewerber-leistungsgesetz, so wie Flüchtlinge aus anderen Ländern auch.
Hauptunterschied zum aktuellen Zustand: Die Regelsatzleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegen etwa 20 Prozent unter denjenigen nach dem SGB II, der Grundsicherung.
Für Alleinstehende ist ein Grundbedarf von 441 Euro vorgesehen, während der Regelsatz bei der Grundsicherung 563 Euro beträgt.
Außerdem sind die Vorschriften zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Asylbewerberleistungsgesetz wesentlich strenger als im SGB II. So beträgt bspw. das Schonvermögen für den Leistungsberechtigten und seine Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, jeweils 200 Euro.
Das heißt im Ergebnis: Die Ausgaben des Bundes für die Grundsicherung für Arbeitsuchende sinken perspektivisch. Statt der Jobcenter sollen künftig die Leistungsbehörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig sein.
Der sofortige Zugang zum Arbeitsmarkt bleibt erhalten.
Es gibt einen geminderten Anspruch auf Gesundheitsversorgung.
Am Schutzstatus selbst soll sich dagegen nichts ändern.
Für Flüchtlinge aus der Ukraine, die vor dem Stichtag 1. April 2025 eine Aufenthaltserlaubnis oder Fiktionsbescheinigung erhalten haben, bleibt alles, wie es ist.